Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden.

20.03.2007 [Archiv] [Skriptauswahl Steuern]

Mit dem Ziel, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, wurde im § 35a EStG die Möglichkeit eingeführt, dass Steuerpflichtige 20% der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen von der Steuerschuld abziehen können. Der jährliche Maximalbetrag liegt jeweils bei 600 €, insgesamt können somit nach § 35a Abs. 2 EStG maximal 1.200 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Werden Leistungen, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushaltes erbracht werden, durch Beschäftigte erbracht, so kann § 35a Abs.1 EStG Anwendung finden. Hier ergeben sich weitere Abzugsmöglichkeiten in Höhe von 10% (maximal 510 €) bei geringfügiger Beschäftigung und in Höhe von 12% (maximal 2.400 €) des Bruttolohnes inklusive Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Für jeden Monat ohne Beschäftigung mindert sich der abzugsfähige Betrag um 1/ 12. Der Vermieter einer Wohnung kann diese Abzugsmöglichkeit nach Abs. 1 in der Regel nicht wahrnehmen, da die Kosten für ihn Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

Mit einem Anwendungsschreiben machte das Bundesministerium der Finanzen Ende 2006 deutlich, dass diese Möglichkeit auch für Mieter gelten solle. Bisher war erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch Auftraggeber sein müsse, was bei dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit logisch erscheint. Nunmehr muss diese Identität bei Mietverhältnissen nicht mehr gegeben sein.

Im BMF-Schreiben (IV C 4 - S 2296b - 60/06) heißt es hierzu:

„Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.“

Zu beachten ist, dass im Fall von Absatz 2 nur die Aufwendungen des Auftragnehmers abzugsfähig sind, sodass der Mieter die bisher übliche Betriebskostenabrechnung nicht unmittelbar verwenden kann, da in dieser ein Rechnungsbetrag ausgewiesen wird, der neben den Lohnkosten auch Materialkosten etc. enthält. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen demnach die Arbeitskosten sowie die Maschinen- und Fahrtkosten.

Für das Jahr 2006 kann der Anteil dieser Aufwendungen noch geschätzt werden, ab dem Jahr 2007 ist jedoch ein separater Ausweis der Arbeitskosten erforderlich. Bei Wartungsverträgen kann sich der Anteil der Arbeitsleistungen auch aus einer Anlage zur Rechnung ergeben.

Abzugsfähige Leistungen im Rahmen der Betriebskosten bei Wohnraummietverhältnissen:

Wichtig: Handelt es sich bei den angefallenen Kosten nicht um Betriebskosten oder wurden die Betriebskosten mietvertraglich nicht auf den Mieter übertragen, so scheidet eine Umlegung auf den Mieter aus, womit in diesem Fall die Anwendung von § 35a EStG im Rahmen der Betriebskostenabrechnung hinfällig ist.

Leistungen werden durch einen Beschäftigten erbracht, d.h.,  der Vermieter ist Arbeitgeber (§ 35a Abs. 1 EStG):

  • Hausreinigung
  • Gartenpflegearbeiten

Leistungen werden durch einen Selbstständigen erbracht, d.h.,  der Vermieter ist Auftraggeber (§ 35a Abs. 2 EStG):

Haushaltsnahe Dienstleistungen, u.a.:

  • Hausreinigung
  • Gartenpflegearbeiten

Handwerkerleistungen, u.a.:

  • Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation
  • Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger, Kontrolle der Blitzschutzanlage)

Der Vermieter hat dem Mieter entweder eine Bescheinigung über die entsprechenden Kosten auszustellen oder die Betriebskostenabrechnung so zu modifizieren, dass die entsprechenden Kosten ausgewiesen werden. Eine Verpflichtung, dem Mieter Rechnungskopien auszuhändigen kann daraus nicht abgeleitet werden. Problematisch stellt sich jedoch dar, dass der Mieter seine Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben hat, während die Betriebskostenabrechnung spätestens am 31.12. vorliegen muss.


[Text: Hennig; Immothek24]

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