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| Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz |
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Anfang Dezember 2007 hat das Bundeskabinett ein umfangreiches Maßnahmenpaket zum Klimaschutz beschlossen, dessen Inhalte auf die Immobilienwirtschaft (insbesondere den Neubau betreffend) einen bedeutenden Einfluss haben werden.
Bestandteil dieses Paketes ist unter anderem das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, was den Zweck verfolgt im Interesse des Klimaschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu fördern. Offiziell soll das Gesetz im Mai 2008 beschlossen werden.
Dabei soll der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmebereich (bspw. für die Heizung oder Warmwasseraufbereitung) bis spätestens 2020 von derzeit ca. 6 % auf 14 % erhöht werden.
Zur Umsetzung dieses Ziels sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 50m², die nach dem 31.12.2008 fertig gestellt werden gemäß den Bestimmungen des EEWärmeG gezwungen, den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien abzudecken, sofern die Gebäude unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Inhaber von unterirdischen Gebäuden, provisorischen Gebäuden mit einer Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren oder Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Haltung von Tieren genutzt werden sind von dieser Nutzungsverpflichtung ausgenommen.
Eine Verpflichtung zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien von Gebäuden, die nach dem 31.12.2008 fertig gestellt werden, kann sich in Ausnahmefällen erübrigen, wenn bspw. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit ( z.B. wegen unverhältnismäßigem Aufwand oder fehlender technischer Umsetzbarkeit).
Bestandsgebäude, die vor diesem Stichtag fertig gestellt werden, sind ebenfalls von dieser Nutzungspflicht ausgenommen. Den Ländern ist jedoch freigestellt eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festzulegen.
Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird im Rahmen des Marktanreizprogramms vom Staat gefördert. Die Mittel dafür werden dabei erheblich aufgestockt. Andere Fördermittel, bspw. aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm, können unabhängig davon in Anspruch genommen werden.
Widersetzt sich ein Eigentümer den o.g. Festlegungen, kann dies mit Geldbußen von bis zu 50.000 € geahndet werden. |
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[Gleich, Immothek24]
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