Vorkaufsrecht: Ausübungsfrist bei falschbezeichnetem Grundstück im Kaufvertrag
23.08.2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]

Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümlichen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Kaufvertrag genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeichnung (Leitsatz BGH auszugsweise).

Im entschiedenen Fall wurden im Jahr 1996 zwei Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken von A an B verkauft. An beiden Grundstücken bestand ein dingliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Person X. Im Kaufvertrag wurde nur ein Grundstück mit der Flurstücksnummer genannt. Für dieses erklärte X den Verzicht des Vorkaufsrechts. Im März 2002 wurde mit notariellem Vertrag das zweite Grundstück von A an B überlassen, wobei keine Gegenleistung erfolgte, da dies mit der Kaufpreiszahlung aus dem Jahr 1996 abgegolten war. Später erfuhr X von diesem Vorgang und machte Im September von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch.

Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Frist von zwei Monaten zur Ausübung des Vorkausrechtes erst zu laufen beginne, wenn der Vorkaufsberechtigte den richtigen und vollständigen Inhalt des Kaufvertrages kennt. Dies sei erst der Fall, wenn der Vertragstext für den Vorkaufsberechtigten den zutreffenden Inhalt offenbart. Hier sei dies erst eingetreten, als der Vorkaufsberechtigte (X) von dem Abschluss des Überlassungsvertrages vom März 2002 erfuhr. Dieser neue Vertrag konkretisierte den Vertrag aus dem Jahr 1996 an der Stelle des Kaufvertragsgegenstandes, sodass die Überlassungsvereinbarung im 2002 nicht unentgeltlich erfolgte.

Da das Vorkaufsrecht weder durch den Verzicht im Jahr 1996 erloschen, noch durch Fristablauf verwirkt sei, habe der Vorkaufsberechtigte somit sein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil am zweiten Grundstück rechtswirksam ausgeübt.

BGH Urteil vom 23. Juni 2006; V ZR 17/06

§ 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.


[Text: Hennig; Immothek24]


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