Makler: selbständiges Provisionsversprechen
13.11.2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]


Der Provsionsanspruch des Makler ist erfolgsabhängig und muss nur gezahlt werden, wenn die Leistung des Maklers ausschlaggebend für den Vertragsabschluss war. Die Vertragsfreiheit lässt jedoch zu, dass vereinbart werden kann, eine Provision sei auch ohne echte Maklerleistung zu zahlen.

Dieses "selbständige" Provisionsversprechen kann nach Aussage des BGH bspw. für weitere Dienstleistungen des Maklers erfolgen, die mit der Maklerprovision des § 652 BGB nicht abgegolten sind. Eine besondere Form sei hierfür nicht vorgeschrieben.

Sollte keine Gegenleistung für das Provisionsversprechen vorliegen, so sei von einem Schenkungsversprechen auszugehen. Dieses bedürfe als besonderer Form jedoch der notariellen Beurkundung. Der BGH hält ein solches Schenkungsversprechen im Geschäftsverkehr jedoch für unwahrscheinlich.

Der BGH kam somit zum Schluss, dass das Provisionsversprechen , welches im entschiedenen Fall ohne Beurkundung erklärt worden war, nicht formunwirksam sei.

BGH Urteil vom 12. Oktober 2006; III ZR 331/ 04

§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

 (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.


[Text: Hennig; Immothek24]


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