Kein Notwegerecht, wenn der Zustand vom Eigentümer verursacht wurde.
08.06.2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]

Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden.

Der Eigentümer (hier das Land Mecklenburg - Vorpommern) vermietete Flächen eines Sees an einen Nutzer, der auf Pfählen einen Bootssteg und Bootshäuser auf dem See errichtete. Diese sind somit Scheinbestandteile des Seegrundstücks. Die Bootsstege und Bootshäuser wurden über das Ufergrundstück, welches im Eigentum eines Dritten steht, erreicht. Dieser Eigentümer war nun nicht mehr bereit, dies hinzunehmen.

Der BGH stellte fest, dass eine Anwendung des Notwegerechts gemäß § 917 BGB nicht auf den Besitzer eines zugangslosen Grundstücks übertragen werden könne. Zwischen dem Mieter/ Pächter und dem Vermieter/ Verpächter sei die vertragliche Regelung entscheidend. Grundsätzlich sei der Vermieter/ Verpächter gegenüber dem Mieter/ Pächter verpflichtet, ein begründetes Notwegerecht gegen den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks durchzusetzen, jedoch könne der Besitzer nicht selbst das Notwegerecht geltend machen.

Ein Notwegerecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die ordnungsgemäße unmittelbare Nutzung des betroffenen Grundstücks hiervon abhängt. Das Argument, das eigene Grundstücks nur mit einem entsprechenden Wegerecht vermieten/ verpachten zu können, begründet jedoch nicht den Anspruch auf ein solches Notwegerecht.

Möchte man daher Teile des Sees vermieten/ verpachten und ist für eine solche Nutzung der Zugang über ein fremdes Grundstück erforderlich, so muss der Vermieter/ Verpächter mit dem betroffenen Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Zugangsmöglichkeiten treffen.

BGH Urteil vom 05. Mai 2006; V ZR 139/5

§ 917 BGB Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

§ 918 BGB Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.


[Text: Hennig; Immothek24]


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