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Steht ein verbindungsloses Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so können die Eigentümer nur gemeinsam das Notwegerecht geltend machen, bzw. die Miteigentümer ermächtigen einen Eigentümer hierzu.
Der BGH begründet dies mit der unter Umständen zu zahlenden Notwegerechtsrente, die ebenfalls gemeinsam geschuldet werde und für die das gemeinsame Grundstück hafte.
Der BGH stellte auch fest, dass der Anspruch auf ein Notwegerecht auch bestehen kann, wenn nur ein Teil eines Grundstücks verbindungslos ist. Im entschiedenen Fall war ein Teil des Grundstücks nicht erschlossen, weil das Gebäude den Zugang versperrte. Würde man den Zugang über das eigene Grundstück herstellen wollen, so wären erhebliche Umbaukosten erforderlich. Der BGH hob jedoch hervor, dass nicht die Umbaukosten isoliert zu betrachten seien, sondern in ein Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit des Objektes zu setzen seien. Nur wenn sich daraus eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ergebe, bestehe ein Anspruch auf ein Notwegerecht.
Das Argument, dass die Umbauarbeiten nicht möglich sein könnten, da es sich um Wohnungseigentum handele und einige Eigentümer der notwendigen Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen würden, ließ der BGH nicht gelten. Er stellte fest, dass die Wohnungseigentümer der Änderung zustimmen müssten, wenn die Beibehaltung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht vereinbaren Ergebnissen führe.
Interessant: Es hätte im vorliegenden Fall eigentlich keine Baugenehmignung erteilt werden dürfen, wenn der Zugang zum Grundstück nicht grundbuchlich oder mittels einer Baulast gesichert gewesen war. Da die Baugenehmigung offenbar jedoch erteilt wurde, betonte der BGH, dass dieser Umstand bei der Entscheidung über das Notwegerecht berücksichtigt werden müsse. Das öffenliche Baurecht wirke so auf das Zivilrecht durch.
Der BGH hat im vorliegenden Fall nicht entschieden, sondern die Ausführungen nur als "Hinweis" gegeben.
BGH Urteil vom 07. Juli 2006; V ZR 159/05
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§ 917 BGB Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
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