Nachbarrecht: Anwendung von § 906 BGB bei Mieter als Verursacher
23.06.2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Anspruchgegener als Störer zu qualifizieren ist.

Im entschiedenen Fall kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Brand, dessen Rußentwicklung einen Schaden an der Fassade des Nachbargebäudes verursachte. Als Brandursache kamen ein technischer Defekt oder unsachgemäßer Umgang des Mieters dieser Wohnung mit elektrischen Geräten in Frage. Die letztlich entscheidende Ursache wurde nicht festgestellt.

Der BGH entschied, dass ein Ausgleichsanspruch des geschädigten Eigentümers nicht Bestand, da § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB daran anknüpfe, dass ein ansich gegebener Unterlassungsanspruch aus besonderen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Eigentümerin der Wohnung hätte nicht für eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters einzustehen. Nur wenn dem Mieter der Gebrauch der Mietsache mit der Erlaubnis zu dem störenden Handlungen überlassen worden sei oder wenn der Vermieter es unterlasse den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten Gebrauch der Mietsache abzuhalten, könne der Vermieter für Störungshandlungen seines Mieters gemäß § 1004 BGB verantwortlich gemacht werden.

BGH Urteil vom 27. Januar 2006; V ZR 26/05

§ 906 Abs 2 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.


§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


[Text: Hennig; Immothek24]

Unser Skript zum Nachbarrecht gibt einen guten Überblick über diesen Teilbereich des Grundstücksrechtes!



   Diese Seite drucken.



Fotos: photocase.com
Startseite