Maklerrecht - Kausalität bei Zeitabstand zwischen Nachweis und Abschluss
07.08.2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]

Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, ergibt sich daraus nicht selbst ein Schluss auf den Ursachenzusammenhang.

Im vorliegenden Fall wurde ein Makler mit einem Nachweisauftrag für die Anmietung von Gewerberaumflächen beauftragt. Zwischen dem Erstkontakt und dem Vertragsabschluss, der ohne weiteres Mitwirken dieses Maklers zu Stande kam, lagen 19 Monate.

Der BGH stellte fest, dass der Zeitraum von einem Jahr (oder mehr) bewirke, dass hier kein sich selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang bestehe. Der provisionsbegehrende Makler seit daher im vollem Umfang Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang.

Als angemessen benannte der BGH unter Bezugnahme auf andere Entscheidungen folgende Zeiträume:

  • vier Monate
  • ca, drei bis fünf Monate
  • mehr als ein halbes Jahr

Dem Kunden wurde im Übrigen der Name des Vermieters nicht mitgeteilt, woraus sich die Frage ergab, ob überhaupt eine entsprechende Maklerleistung (Nachweis der Abschlussgelegenheit) erbracht worden war. Hier wurde festgestellt, dass die Namhaftmachung des Vermieters entbehrlich sei, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind. Als Beispiel wurde genannt, dass dies vorliege, wenn die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimme.

BGH Urteil vom 06. Juli 2006; III ZR 379/ 04

§ 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

 (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.


[Text: Hennig; Immothek24]



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