 |
In einem Kaufvertrag über ein Grundstück, mit welchem der Eigentümer das Grundstück an die Gemeinde verkaufte, wurde ein Kaufpreis vereinbart, welcher nach späterer Ansicht des Verkäufers deutlich zu nierdrig war. Der Verkäufer verlangte daher selbst wieder als Eigentümer der noch nicht weiterverkauften Grundstücke im Grundbuch eingetragen zu werden und die Erstattung der Mehrerlöse der bereits weiterverkauften Grundstücke.
Der Verkäufer argumentierte, dass ihn die Käuferin (Gemeinde) arglistig über die Qualität des Grundstücks als Bauland getäuscht hatte. Da ein Bebauungsplan zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht existierte, richtete sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB ("Einfügen in die nähere Umgebung"). Ob dies der Fall war, ist strittig.
Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren sei. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich, sondern auch Wucher könne zur Sittenwidrigkeit führen. Jedoch sind sowohl subjektive wie auch objektive Umstände hierzu erforderlich. Sollte der Wert einer Kaufsache rund doppelt so hoch sein wie sein Kaufpreis, so begründet dies die Vermutung des verwerflichen Handels. Dieses war im entschiedenen Fall gegeben.
Besteht diese Vermutung des verwerflichen Handels, muss derjenige Argumente zu seiner Entlastung vorbringen, dem dies vorgeworfen wird, d.h., in diesem Fall hätte die Gemeinde als Käufer Argumente vorbringen müssen, die sie entlasten. Da dies nicht beachtet wurde, verwies der BGH den Fall an das OLG zur Entscheidung zurück.
BGH Urteil vom 22. September 2006; V ZR 239/ 05
|
|
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
|
|
|
|
|
|