Kaufvertrag Fertighaus: Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 10 %
03.06. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]

Wird in einem Kaufvertrag über ein Fertighaus ein pauschalierter Schadensersatz von 10% von der vereinbarten Gesamtsumme vereinbart, falls der der Bauherr kündigt und dies nicht von dem Unternehmer zu vertreten ist, so ist dies wirksam.

Ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag. Im entschiedenen Fall ent´hielt der Vertrag die folgende Vereinbarung:

"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Klägerin ) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen".

Eine solche Klausel ist nicht gemäß § 308 Nr.7a BGB unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Während ein pauschaler Schadensersatz von 18% als sehr zweifelhaft zu bewerten sei, liege im konkreten Fall nur ein Vereinbarung über 10% vor. Gemäß § 649 BGB müsste sich der Unternehmer bei einer freien Kündigung durch den Besteller die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, jedoch stellte der BGH fest, dass dem Unternehmer auch ein anteiliger Gewinnzuschlag zu stehe. Eine Pauschalierung von 10% sei nicht unangemessen hoch. Damit liege auch kein Versto0 gegen § 309 Nr. 5 BGB vor.

Der Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses können auch auch nicht nach den Vorschriften zum Ratenlieferungsvertrag oder über Teilzahlungsgeschäfte widerrufen werden.

BGH Urteil vom 27. April 2006; VII ZR 175/05

§ 308 Nr. 7 BGB (Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

§ 309 Nr. 5 BGB (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

§ 649 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers)

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


[Text: Hennig; Immothek24]


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