Eine Versorgungsleitung kann zum Scheinbestandteil werden.
08.03.2007 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]


Eine Gemeinde hatte in den 60er Jahren Versorgungsleitungen auf einem ihr gehörenden Straßengrundstück verlegt. Später übertrug die Gemeinde die Wasserversorgung an eine Gesellschaft an welcher sie und anderen Gemeinden Gesellschafter waren. Ebenfalls wurde das Rohrnetz übertragen. Es kam zu der Frage, ob die Leitungen nun Scheinbestandteil oder wesentlicher Bestandteil des Straßengrundstücks seien.

Der BGH stellte fest, dass die Leitungen mit dem Verlegen zuerst ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen seien. Nun können Scheinbestandteile durch Einigung zu wesentlichen Bestandteilen werden. Der BGH hob hervor, dass dies auch umgekehrt möglich sei, also aus einem wesentlichen Bestandteil ein Scheinbestandteil werden könne.

Im entschiedenen Fall stellte der BGH fest, dass mit der Übereignung der Leitungen aufgrund des Übergangs der öffentlichen Aufgabe den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grundstück dahingehend ändere, dass diese nun nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden seien, da das Versorgungsunternehmen die Rohre nur durch die Ausübung eines Rechtes in dem Straßengrundstück belassen dürfe.

Erforderlich war auch nicht die physische Trennung der Rohre vom Grundstück, um diese wieder sonderrechtsfähig zu machen.

Wenn auch in diesem Fall eher nicht bedeutend, so stellte der BGH auch fest, dass die Rohre weiterhin in den Haftungsumfang bestehender Grundpfandrechte fielen. Da für eine Enthaftung die Entfernung vom Grundstück erfordrelich sei.


BGH Urteil vom 02. Dezember 2005; V ZR 35/05

§ 95 BGB Nur vorübergehender Zweck

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.


[Text: Hennig; Immothek24]

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