Maklerrecht: Provisionspflichte Nachweisleistung trotz Zustandekommen des Hauptvertrages nach vorherigem Scheitern eines anderen Vertrages.
26.01.2007 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]


Der Makler kann seine Maklerleistung in Form einer Vermittlung oder eines Nachweises erbringen. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch erst, wenn diese Leistung ursächlich für den Abschluss des sogenannten Hauptvertrages (bspw. ein Kaufvertrag) war.

Im entscheidenen Fall wieß eine Maklerin einen Kaufinteressenten (K1) nach. Eine Provision sollte vom Verkäufer (V)gezahlt werden. Der Verkäufer verkaufte das Grundstück an einen anderen Kaufinteressent (K2) ohne Mitwirken der Maklerin. Der Kaufinteressent K2 hatte ein vertragliches Rücktrittsrecht und übte diese Rücktrittrecht später aus. Der Kaufinteressent K2 informierte den Kaufinteressent K1 über die Rücktrittsabsicht, woraufhin sich K1 (ohne Mitwirken der Maklerin) dem Verkäufer als Käufer anbot. Im Folgenden kam es zum Kaufvertragsabschluss zwischen V und K1.

Es stellte sich die Frage, ob die Leistung der Maklerin weiterhin ursächlich für den Kaufvertragsabschluss war. Der BGH kam zu dem Schluss, dass hier eine ursächliche Leistung vorliege.

Kein Provisionsanspruch bestehe, wenn der Makler einen Kaufinteressent vermittelt, die Möglichkeit des Vertragsabschlusses sich jedoch endgültig zerschlage und es später unter neuen Bedingungen doch zu einem Vertragsabschluss komme und der Makler daran nicht weiter mitgewirkt habe. Gründe für das erste Scheitern könne bspw. eine Aufgabe der Verkaufsabsicht oder die Wahl eines anderen Käufers sein.

Entscheidet sich der Verkäufer für einen anderen Käufer und enthält der geschlossene Kaufvertrag ein Rücktrittrecht, so bleibe der Vertrag so lange in der Schwebe, wie das Rücktrittrecht noch ausgeübt werden kann. Der Provisionsanspruch des Maklers entstehe dann auch erst mit dem Erlöschen des Rücktrittrechtes.

Die Leistung der Maklerin war somit "provisionswürdig", allerdings war nicht nachgwiesen, on überhaupt ein Maklervertrag geschlossen worden war, weshalb der Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.

BGH Urteil vom 23. November 2006; III ZR 52/06

§ 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs

(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.


[Text: Hennig; Immothek24]

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