Maklerrecht: Der Makler darf Angaben des Veräußerers ungeprüft weitergeben.
19.03.2007 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]


Der Makler übernahm in sein Exposè Wohnflächenangaben des Veräußerers. Er wieß die Gesamtwohnfläche als Summe der Flächen der Wohnung und eines später ausgebauten Dachgeschosses aus. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass für den Dachgeschossausbau keine Baugenehmigung vorlag.

Nachdem Käufer und Verkäfer einen Vergleich geschlossen hatten, begehrten die Käufer vom Makler einen Schadensersatz, da nach ihrer Meinung der Makler die Angaben des Veräußerers nicht ungeprüft hätte weitergeben dürfen. Dem widersprach der BGH.

Der Makler ist berechtigt, Angaben, welche er vom Veräußerer erhalten hat, ohne weitere Prüfung in sein Exposè zu übernehmen. Dies gelte dann nicht, wenn der Makler die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Für eine derartige Einschätzung und Plausibilitätsprüfung müsse man die dem Berufsstand des Maklers vorauszusetzende Kenntnisse anlegen.

Zwar stehen Makler und Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis, nach welchem der Makler über alle ihm bekannten Umstände, die für die Abschlussentscheidung des Auftraggebers bedeutend sind, aufklären muss, jedoch schuldet der Makler dem Auftraggeber keine weitere Ermittlung und kann stattdessen auf die Richtigkeit der Angaben des Veräußerers vertrauen.

Möchte der Auftraggeber eine weitergehende Prüfung der Angaben, so kann er dies beim Makler ggf. gegen ein weiteres Entgelt einfordern.

Im entschiedenen Fall setze der Makler auf die Wohnflächenberechnung seinen Firmenstempel. Der BGH stellte hierzu fest, dass sich der Makler dadurch nicht die Berechnung zu Eigen mache, und der Makler auch daher nicht hafte.


BGH Urteil vom 18. Januar 2007; III ZR 146/06


[Text: Hennig; Immothek24]


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