Kaufvertrag: Rückabwicklung und falsche Erwartungen des Käufers
15.05.2007 [Archiv][Skriptauswahl Grundstücksrecht]


Hatte der Käufer falsche Erwartungen über die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienkaufes, so begründet dies allein keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Möglich ist, dass der Verkäufer unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Folgen eines Immobilienkaufes macht. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Kaufentscheidung auf einer Wirtschaftlichkeitsberatung des Verkäufers basiert. In diesem Fall, d.h. liegen unrichtige Auskünfte des Verkäufers vor, kann dies einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufes bewirken, der sich auf Verschulden bei Vertragsanbahnung (sogenanntes culpa in contrahendo (CIC)) zurückführen lässt.

Möchte der Käufer neben der Rückabwicklung einen Schadensersatz geltend machen, so ist ein Schaden erforderlich. Dieser Schaden kann auch darin begründet sein, dass der Käufer nachhaltig in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist, d.h., ein geringerer Wert der Immobilie ist nicht zwingend erforderlich, um einen Schaden zu begründen, so der BGH. Zusätzlich ist erforderlich, dass dem Verkäufer die Unrichtigkeit seiner Angaben vorzuwerfen ist, bspw. wenn ihm die fehlerhafte Einschätzung des Käufers bekannt war und er diese nicht korrigiert hat.

BGH Urteil vom 30. März 2007 Aktenzeichen V ZR 89/06

§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.


[Text: Hennig; Immothek24]


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