Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat (BGH).
Beim Rechtsschutzinteresse, der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage, handelt es sich um ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung eines Anspruchs auf gerichtlichem Weg.
Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bspw. bereits ein vollstreckbarer Titel über die Klageforderung vorliegt und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch wie der Anspruch auf Darlehensrückzahlung kann jedoch erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um einer drohenden Verjährung zu begegnen.
Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners.
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche durch Klageerhebung zu begegnen.
Der Darlehensnehmer kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensgebers nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen begründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme.
BGH Urteil vom 19. Dezember 2006; Aktenzeichen XI ZR 113/06