Verzicht auf das Wohnungseigentum ist unzulässig
27.08. 2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Das Eigentum an einem Grundstück kann von dem Eigentümer aufgegeben werden. Dieser Verzicht auf das Eigentum wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 BGB). Der BGH hat entschieden, dass dies nicht für das Wohnungs- und Teileigentum gelte.

Die Wohnungseigentümer bilden eine Gemeinschaft, deren Auflösung durch den einzelnen Eigentümer nur erfolgen kann, wenn dies für den Fall vereinbart wurde, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört ist und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft würde durch den Verzicht auf das Eigentum aufgelöst, da eine Voraussetzung sei, dass die Mieteigentumsanteile ein Ganzes bilden. Dies sei nicht mehr gegeben, wenn ein Eigentümer sein Wohnungseigentum und damit auch sein Miteigentum aufgebe.

Neben der sachenrechtlichen Ebene sei auch noch eine schuldrechtliche Beziehung der Eigentümer zu berücksichtigen. So seien die Eigentümer gemäß § 16 WEG zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Daraus könne man sich nicht einseitig zurückziehen, indem man auf das Eigentum verzichte. Dem stehe die Unauflösbarkeit der Gemeinschaft (§ 11 WEG) entgegen. Möglich sei, dass alle Eigentümer das Sondereigentum durch Vereinbargung aufheben würden und dann (lediglich) eine Bruchteilsgemeinschaft entstände, deren Auflösung verlangt werden könne.

Der Eigentümer, der Wohnungseigentum erwerbe, begebe sich freiwillig in die Situation, die Auflösung nicht verlangen zu können. Sollte das Wohnungseigentum dann nicht veräußerbar sein, da man keinen Käufer findet, so stellt dies ein rein wirtschaftschaftliches Problem dar und sei von dem Eigentümer hinzunehmen.

BGH – Beschluss vom 14. Juni 2007; V ZB 18/07

§ 928 BGB

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

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§ 11 WEG Unauflöslichkeit der Gemeinschaft

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

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[Text: Hennig; Immothek24]

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