Pflicht die Gebäudeversicherung an Stelle des schädigenden Eigentümers in Anspruch zu nehmen.
23.01. 2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen in einer besonderen schuldrechtlichen Verbindung, aus der Treue- und Rücksichtsnahmepflichten folgen können (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies kann bewirken, dass ein geschädigter Eigentümer die Gebäudeversicherung an Stelle des schädigenden Eigentümers in Anspruch nehmen muss.

Im entschiedenen Fall trat Wasser aus der Waschmaschine eines Eigentümers, der haftpflichtversichert war, und verursachte einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung. In Folge des Wasserschadens kam es zu Schimmelbildung und einem Gesamtschaden von über 60.000 €. Das Gebäude war wie üblich versichert.

Der BGH bestätigte, dass der geschädigte Eigentümer die Wohngebäudeversicherung und nicht den schädigenden Eigentümer in Anspruch zu nehmen habe. Dies folge aus einer besonderen Verbindung der Eigentümer, aus welcher Treue- und Rücksichtsnahmepflichten resultieren. Voraussetzung sei, dass ein Versicherungsfall vorliege, ein Regress gegen den verursachenden Eigentümer ausgeschlossen sei und der Eigentümer nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den verursachenden Eigentümer habe.

Grundlegend sei, dass die Gebäudeversicherung von den Eigentümer mit der Absicht abgeschlossen werde, dass ihnen die versicherten Risiken abgenommen würden.

Wendet sich der geschädigte Eigentümer dennoch an den verursachenden Eigentümer, so kann dieser aufgrund einer psoitiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch geltend machen und dies der Klagefordeung entgegen halten.

Merke: Der BGH hat ebenso für einen Wasserschaden durch einen verusachenden Mieter im Verhältnis zum Vermieter entschieden. Auf Grundstücksnachbarn kann die Entscheidung hingegen nicht automatisch übertragen werden, da zwischen diesen keine schuldrechtliche Sonderverbindung besteht.

BGH – Urteil vom 10. November 2006; V ZR 62/06

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


[Text: Hennig; Immothek24]

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