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Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurden die gesetzlichen Regelungen praktikabler gemacht. Dies ist auch durch die Rechtssprechung des BGH zu den sogenannten „Zitterbeschlüssen“ vom 20.09.2000 und der daraus resultierenden Diskussion begründet.
Die Bundesregierung nennt folgende Ziele der Reform:
Neuregelungen nach Zielsetzung:
Erleichterung der Willensbildung der Wohnungseigentümer
Die Zustimmung von dinglichen Berechtigten (Verwertungsrechte) ist vielen Fällen entbehrlich, in dem sie im Wesentlichen auf Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Sondernutzungsrechten beschränkt wird (§ 5 WEG).
Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen jedes Eigentümers, wenn das Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint (§ 10 WEG).
Beschlußkompetenz (einfache Mehrheit), um eine eventuell vorgesehene Zustimmungspflicht bei der Veräußerung des Wohnungseigentums aufzuheben (§ 12 WEG).
Beschlußkompetenz (einfache Mehrheit), um Verwaltungskosten und Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung oder einem sonst geeigneten Maßstab statt nach Miteigentumsanteilen umzulegen (§ 16 WEG).
Beschlußkompetenz doppelt (qualifizierte) Mehrheit bei Instandsetzungen oder bei baulichen Veränderungen einen anderen Kostenumlageschlüssel als Miteigentumsanteile zu wählen (§ 16 WEG).
Beschlußkompetenz doppelt (qualifizierte) Mehrheit bei Maßnahmen zur Modernisierung im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB oder zur Anpassung an den Stand der Technik (§ 22 WEG).
Verlängerung der Einberufungsfrist der Versammlung von einer auf zwei Wochen (§ 24 WEG).
Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft
Es wird eine Beschluss Sammlung eingeführt. Diese Beschluss Sammlung enthält alle Beschlüsse der Wohnungseigentümer und die Entscheidungen des Gerichts gemäß § 43 WEG, die nach In Kraft Treten der Regelungen ergehen. Diese Beschluss Sammlung wird vom Verwalter geführt und auf dem aktuellen Stand gehalten (§ 24 WEG). Unterläßt dies der Verwalter liegt darin ein wichtiger Abberufungsgrund (§ 26 WEG). Fehlt ein Verwalter, so ist die Beschluss Sammlung vom Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung zu führen (§ 24 WEG). Eine konstitutive Wirkung der Beschluss Sammlung ist nicht vorgesehen.
Harmonisierung der Gerichtsverfahren
Auf Verfahren in Wohnungseigentumssachen soll künftig die Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung finden. Damit verbunden ist der Wechsel von der Amtsermittlung nach FGG hin zu einer Parteiverantwortung nach ZPO.
Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Banken bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung
Hausgeldansprüche erhalten ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung durch die Änderung der Rangklassen (§ 10 ZVG).
Weiteres
Die Vorschriften über die speziellen Versteigerungsvorschriften im Rahmen der Entziehung des Wohnungseigentums werden gestrichen und durch die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ersetzt.
Daneben ist geplant, den Landesregierungen die Möglichkeit zu geben, selber zu bestimmen, ob der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung künftig von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen und nicht von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden soll (§ 7, § 32 WEG).
Nicht in der neuen Fassung enthalten:
Der Vorschlag zur Einführung eines Zentralgrundbuches ist nicht aufgenommen worden.
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