Verteilung der Kosten des Kabelfernesehens nach Miteigentumsanteilen MEA

10.12.2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen (MEA) auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen.

Abweichend können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen anderen Maßstab zur Verteilung der Kosten beschließen, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht ( § 16 Absatz 3 WEG).

Bei der Verteilung der Kabelanschlusskosten wäre eine Umlage nach der Anzahl der Nutzungsstellen sinnvoll. Eine entsprechende Regelung darüber sollte in der Gemeinschaftsordnung enthalten sein. Fehlt eine solche Ausführung gelten die Bestimmungen des § 16 Absatz 2 WEG. Die Kosten werden demnach nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen.

Gleiches gilt für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung von Leistungen  im Bereich des Sondereigentums von einem Dritten, wie bspw. dem Kabelnetzbetreiber in Rechnung gestellt und nach einem anderen Maßstab bemessen werden.

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 83/07

§ 16 WEG (Fassung 01. Juli 2007)

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.

(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht

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[Text: Gleich; Immothek24]
 
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