Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag

04.12.2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder haften nicht als Gesamtschuldner.

In einem früheren Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 wurde die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der  Wohnungseigentümer anerkannt. Somit ist diese rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Das ist vor allem bei Rechtsgeschäften im Außenverhältnis der Fall.

Eine Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Eigentümer eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Diese persönliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer lag im zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht vor. Der Gaslieferant konnte die Bezahlung der Lieferung somit nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

Der Abschluss eines (Gaslieferungs)Vertrages zwischen einem (Gas)Lieferanten und einzelnen Eigentümern existiert in der Regel nur in Ausnahmefällen, wenn es sich so der BGH bspw.

  • um eine sehr kleine Eigentümergemeinschaft,
  • einen einmaligen Leistungsaustausch,
  • eine persönliche Verbundenheit der Vertragspartner,
  • ein besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers

handelt.

Zu beachten ist, dass das Gas über einen alleinigen Zähler an alle Eigentümer geliefert werden sollte. Als Vertragspartner aus Sicht des Lieferanten kam daher nur die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer in Betracht, die nun als Teilrechtsfähiger Verband auftreten.

Interessant: Der BGH kam zu dieser Feststellung, obwohl der Vertrag vor der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit im Juni 2005 geschlossen worden war.

Anmerkung zur WEG-Reform: Die neu im § 10 WEG verankerte Teilrechtsfähigkeit wirkt sich auf das Haftungssystem der Wohnungseigentumsgemeinschaft aus. Gläubiger können nun nicht mehr sämtliche Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Vertragspartner  ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese haftet lediglich mit ihrem Verwaltungsvermögen.

BGH – Urteil vom 07. März 2007; Aktenzeichen VIII ZR 125/06


[Text: Hennig/ Gleich; Immothek24]
 
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