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Haben Bruchteils- oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.
Wurden an Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungsrechte eingeräumt, werden die Wohnungseigentümer als Nutzungsberechtigte im Hinblick auf ihre Teilfläche wie Alleineigentümer angesehen, auch wenn diese Flächen weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Bei einer Gartenfläche besteht zwischen den anliegenden Wohnungseigentümern eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn, sie führen somit ein nachbarschaftsähnliches Verhältnis.
Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern unmittelbar benachbarter Gartenteile über bspw. Grenzabstände von Pflanzen regeln daher die in dem jeweiligen Bundesland geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen.
BGH Urteil vom 28. September 2007; Aktenzeichen V ZR 276/06
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