Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund wiederholter verspäteter Zahlung des Hausgeldes.
04.04. 2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Nach dem WEG kann dem Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum entzogen werden, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern in so schwerem Maße verletzt hat, dass den anderen Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Auch eine wiederholte verspätete Zahlung des Hausgeldes kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.

Notwendig ist eine fortlaufende verspätete Zahlung des Hausgeldes, d.h., nicht nur gelegentliche und nicht nur geringfügige Verspätungen. Im entschiedenen Fall beglich der Eigentümer regelmäßig erst nach Durchführung eines Mahnverfahrens seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft.

Die Entziehung des Wohnungseigentums stelle die letzte Möglichkeit dar, daher sei dem betroffenen Eigentümer deutlich zu machen, welche Konsequenzen, nämlich die Entziehung des Eigentums, ihm drohen werden, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Daher sei eine Abmahnung erforderlich, die auch zeige, wie der Eigentümer den Entziehungsbeschluss abwenden könne. Daraus folge auch, dass die Abmahnung stets vor der Beschlußfassung über die Entziehung erfolgen müsse. Die Abmahnung selbst müsse nicht beschlossen werden, so der BGH. Es genüge, wenn der Verwalter oder ein Eigentümer diese ausspreche.

Nur wenn eine Abmahnung den Eigentümern nicht zuzumuten sei oder keinen Erfolg verspreche, könne auf sie verzichtet werden. Im entschiedenen Fall jedoch hielt der BGH die Abmahnung für erforderlich.

BGH – Urteil vom 19. Januar 2007; V ZR 26/06


[Text: Hennig; Immothek24]

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