Die GbR kann auch nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit nicht Verwalter im Wohnungseigentum sein.
20.03. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]

Der BGH hatte 1989 entschieden, dass eine GbR nicht Verwalter nach §§ 26, 27 WEG sein kann. Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellte sich die Frage, ob nun eine GbR auch Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein könne.

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.01.2006 entschieden, dass auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, diese nicht Verwalter nach den §§ 26, 27 WEG sein könne. Wird dennoch eine GbR als Verwalterin bestellt, so ist die Bestellung nichtig.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Rechtsfähigkeit zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Stellung als Verwalter nach §§ 26, 27 WEG sei. Entscheidend sei, dass für Dritte eindeutig erkennbar sein müsse und diese darauf vertrauen können müssen, dass abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft gelten. Dies ist bei einer GbR, anders als bei natürlichen Personen und bei einer im Handelsregister  eingetragenen Gesellschaft, eben nicht der Fall. Ein Vertrauen auf die Gesellschaftereigenschaft, die sich aus dem Gesellschaftervertrag ergibt, wird von der Rechtsordnung nicht gestützt und die so gewonnenen Erkenntnisse genießen keinen öffentlichen Glauben. Außerdem werden Gesellschafterwechsel üblicher Weise nicht im Gesellschaftervertrag vermerkt.

BGH – Beschluss vom 26. Januar 2006; V ZB 132/05


[Text: Hennig; Immothek24]

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