Die Teilungserklärung kann den Gebrauch der Wohnungen für betreutes Wohnen regeln.
20.11. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Der teilende Eigentümer kann in der Teilungserklärung die Gebrauchsregelung der Wohnungen für die Nutzung als betreutes Wohnen festlegen. Eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer einen Betreuungsvertrag abzuschließen, kann für eine maximale Laufzeit von 2 Jahren in der Teilungserklärung geregelt werden.

Der BGH hat entschieden, dass es dem teilenden Eigentümer frei steht, in der Teilungserklärung zu regeln, dass die Wohnungen für betreutes Wohnen genutzt werden müssen, d.h. die Bewohner (nicht der Eigentümer) ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben müssen und betreuungsbedürftig sein müssen.

Der BGH sieht auch kein grundsätzlich Problem, wenn die Eigentümer verpflichtet werden, einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Auf diesem Weg könnte eine möglichst kostengünstige Betreuung erreicht werden. Problematisch wird es jedoch bei der Laufzeit eines solchen Vertrages. Der BGH begrenzte die maximale Laufzeit auf 2 Jahre und bezog sich auf § 309 Nr. 9a BGB. Eine analoge Anwendung der maximalen Bestelldauer des Verwalters von 5 Jahren verneinte der BGH und wies als Begründung auf den gesteigerten personalen Bezug bei Betreuungsleistungen hin.

Der BGH hält es für möglich, dass sich ein Interesse an einer längeren Laufzeit ergeben könnte, wenn bspw. höhere Investitionskosten eine längere Laufzeit erforderten. Da dies im entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben war, ließ der BGH diese Frage offen

BGH – Urteil vom 13. Oktober 2006; V ZR 289/05

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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9.  (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a)  eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b)  eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c)  zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

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[Text: Hennig; Immothek24]

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