Anfechtung durch den Verwalter bezüglich der gerichtlichen Entscheidung über seine Bestellung.
17.08. 2007 [Archiv][Skriptauswahl Wohnungseigentum]


Der Verwalter im Wohnungseigentum ist berechtigt, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, die seine Bestellung für unwirksam erklärt.

Beschlüsse im Wohnungseigentum werden mit ihrer Verkündung wirksam. Zwar kann ein Beschluss vom Gericht für unwirksam erklärt werden, jedoch ist der gefasste und verkündete Beschluss bis dahin wirksam (eine Ausnahme bilden nichtige Beschlüsse).

Im vorliegenden Fall wurde die Bestellung des Verwalters vom Gericht für unwirksam erklärt. Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Verwalter dennoch berechtigt sei, gegen diese gerichtliche Entscheidung vorzugehen, auch wenn diese bedeutete, dass er nicht Verwalter geworden sei.

Der BGH stellte auch klar, dass grundsätzlich eine Beschwerde im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahren an den Verwalter zugestellt werde könne, jedoch könne dies nicht gelten, wenn die Beschwerde vom Verwalter eingelegt wurde.

Hinweis: Der Fall wurde nach "altem" WEG-Recht entschieden und unterlag somit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

BGH – Beschluss vom 21. Juni 2007; V ZB 20/07


[Text: Hennig; Immothek24]

   Diese Seite drucken.



Fotos: © endostock - Fotolia.com
Startseite