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Wurde der Mietvertrag vor dem 01.09.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossen, lag der Vertragsbeginn jedoch nach dem 01.09.2001, so finden bei einem Zeitmietvertrag die §§ 564 Abs. 1 und § 564c BGB in der damaligen Fassung Anwendung.
Die Entscheidung, welche Regelung Anwendung findet, ist von großer Bedeutung, da nach neuem Recht bei Zeitmietverträgen stets der Befristungsgrund im Vertrag benannt sein muss. Andernfalls handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der ordentlich gekündigt werden kann. Nach altem Mietrecht war auch der Abschluss ohne Benennung eines Befristungsgrundes möglich. Es handelte sich dabei um die sogenannten einfachen Zeitmietverträge, die während der Befristungsdauer nur außerordentlich gekündigt werden konnten.
Im entschiedenen Fall kündigten die Mieter den Mietvertrag außerordentlich und hilfsweise ordentlich, da die Wohnung Mängel aufwies. Der Mietvertrag war im August 2001 abgeschlossen worden, als Vertragsbeginn wurde der 01. Dezember 2001 vereinbart, die Vertragsdauer war auf 5 Jahre befristet. Der BGH stellte fest, dass altes Mietrecht anzuwenden sei und die Befristung daher wirksam war, Gründe für ein außerordentliches Kündigungsrecht erkannte der BGH nicht, sodass die Mieter einen mehrjährigen Mietzins zu erstatten hatten.
BGH - Beschluss vom 19. September 2006; Aktenzeichen VIII ZR 336/04
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