Kein Provisionsauschluss bei übernommener Mietgarantie
02.04. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Übernimmt der Wohnungsvermittler gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit eines Provisionsversprechen des Wohnungssuchenden gegenüber dem Wohnungsvermittler.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz führt in § 2 eine Reihe von Konstellationen auf, bei denen dem Wohnungsvermittler keine Provision zusteht. Darunter fallen die Varianten, bei denen der Wohnungsvermittler Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der Räume ist. Der Wohnunssuchende soll auf diesem Weg vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen geschützt werden, die sich aus einem unausgeglichenen Wohnungsmarkt ergeben. Mit dem vierten Mietrechtsänderungsgesetz (Juli 1993) ist der Mieter in diesen Personenkreis aufgenommen worden.

Die Übernahme einer Mietgarantie ist nach Auffassung des BGH auch nicht mit einer Abstandszahlung gemäß § 4a WoVermG gleichzusetzen. Daher führe das Interesse des Wohnungsvermittlers durch die Vermittlung von der Garantieleistung befreit zu werden, nicht zu einer Unwirksamkeit des Provisionsversprechens.

BGH - Urteil vom 09. März 2006; Aktenzeichen III ZR 151/05


[Text: Hennig; Immothek24]

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