Vermieterpfandrecht: Der BGH bestätigt die Beschränkung auf den Räumungsanspruch (Berliner Räumung).
11.10.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]


Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter einen Räumungstitel gegen einen Mieter und erteilte dem Gerichtsvollzieher den Auftrag den Mieter aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung zu setzen und sich (den Vermieter) in deren Besitz einzuweisen. An den Gegenständen in der Wohnung machte der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend, sodass ein Transportunternehmen für den Abtransport der Möbel nicht erforderlich sei. Dies sah der Gerichtsvollzieher anders und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.500 EURO, während für die reine Räumung nur 400 EURO erforderlich gewesen wären.

Als problematisch sah der Gerichtsvollzieher an, dass nicht alles, was sich in der Wohnung befände, dem Vermieterpfandrecht unterliege. Er hättte zu entscheiden, was pfändbar sei und was nicht.

Dies sah der BGH anders. Es sei nicht die Aufgabe eines Vollstreckungsorgan zu entscheiden, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht, welches vorrangig zu bewerten sei, unterliegen. Hierbei handele es sich um einen materiell - rechtlichen Aspekt, der im Streitfall von einem Gericht zu entscheiden sei.

Der Vermieter benötige für die Ausübung seines Vermieterpfandrechtes auch keinen Vollstreckungstitel und könne dieses gesetzliche Pfandrecht ohne Anrufen des Gerichtes ausüben. Der Mieter sei auch hinreichend geschützt, da er Gegenstände, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterlägen, vor der Räumung aus der Wohnung entfernen könne.

Der Vermieter könne somit die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an allen Gegenständen in der Wohnung sein Vermieterpfandrecht geltend mache.

BGH - Beschluss vom 10. August 2006; Aktenzeichen I ZB 135/05

§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

 (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.


[Text: Hennig; Immothek24]
 
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