cic - Anwendung des § 548 BGB
24.04. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Macht der Vermieter einen Schadensersatz aus culpa in contrahendo (cic) geltend, so findet die sechs monatige Verjährungsfrist des § 548 BGB analoge Anwendung.

Gemäß § 548 BGB beginnt für den Vermieter die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache. Unter Rückgabe ist nach Auslegung des BGH die Möglichkeit des Vermieters zu verstehen, sich durch Ausüben der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen, und dass der Mieter mit Kenntnisnahme des Vermieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt. Endet daher ein vorvertragliches Verhältnis, ohne dass dem Mieter der Besitz an der Mietsache eingeräumt wurde, ist dies der Beginn der Verjährungsfrist.

Als weitere Voraussetzung für den Verjährungsbeginn muss der Anspruch entstanden und fällig sein. Dies bedeutet, jedoch nicht, dass es möglich sein muss, den Anspruch beziffern zu können, sonden nur, dass die Möglichkeit gegeben sein muss, eine Feststellungsklage zu erheben. Hat der Vermieter demnach die Räume nach Wünschen des potentiellen Mieters umgebaut und kommt es nicht zum Abschluss des Mietvertrages, weil die Beziehung vorher beendet wird, müssen nicht erst alle Rechnungen des Umbaus vorliegen, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen.


BGH - Urteil vom 22. Februar 2006; Aktenzeichen VII ZR 48/03


[Text: Hennig; Immothek24]

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