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Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungfrist nicht zugemutet werden kann.
Fraglich ist, ob eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung diesen Tatbestand erfüllt. Zum Teil wurde dies bejaht, wenn der Mieter nach einer Abmahnung die Miete wiederholt unpünktlich zahlt, wobei mindestens dreimaliges verspätetes Zahlen vorausgesetz wurde.
Der BGH hat festgestellt, dass in diesem Fall nicht nur die verspäteten Zahlungen nach der Abmahnung beachtet werden müssen, sondern auch das Verhalten des Mieters, welches zur Abmahnung führte in die Beurteilung einfliessen müsse. Daraus folgt nach Ansicht des BGH, dass auch eine verspätete Mietzahlung nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung berechtigen könne, wenn der Abmahnung wiederholt Zahlungsverzögerungen vorausgegangen sind.
Da es sich jeweils um eine Einzelfallprüfung handelt, wurde die Sache im konkreten Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH - Urteil vom 11. Janur 2006; Aktenzeichen VIII ZR 364/04
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