 |
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist .
Der Mietvertrag enthielt die folgende formularmäßige Vereinbarung:
"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen...
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper ...
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten... spätestens nach sieben Jahren zu tätigen."
Der BGH hält diese Klausel für nicht starr, da durch die Verwendung der Formulierung "in der Regel" für den verständigen Mieter genug Raum gelassen werde, zu erkennen, dass sich die tatsächlichen Renovierungsintervalle an dem objektiv Erforderlichen anpassen werden.
Der Mietvertrag enthielt jedoch auch eine Individualvereinbarung, nach welcher der Mieter bei Auszug zu renovieren habe.
"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu verlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken "wände" zu streichen."
Für sich allein könnte diese Individualvereinbarung wirksam sein, da sie jedoch mit einer Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen zusammentreffe, ergibt sich ein unzulässiger Summierungseffekt. In der Folge sind beide Klauseln unwirksam.
Das bedeutet, dass es nicht nur bei zwei vorformulierten Klauseln zu einem unwirksamen Summierungseffekt kommen kann, sondern auch, wenn eine der beiden Klauseln individualvertraglich vereinbart wurde. Bei einer Prüfung gemäß § 307 BGB sei der gesamte Vertragsinhalt einschließlich der individualvertraglichen Regelungen zu prüfen.
BGH - Urteil vom 05. April 2006; Aktenzeichen VIII ZR 163/05
|
|
§28 Abs. 4 Satz 2 II. BV
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
|
|
|
|