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Wieder hat der BGH einen Fristenplan als starr und somit für unwirksam erklärt: Der Mietvertrag enthielt die folgende Klausel:
Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).
Der Fristenplan muss, damit er der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält, so gefasst sein, dass er nur den Charakter einer Richtlinie hat, von welcher im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand abgewichen werden kann.
Die o. g. Klausel enthält zwar den Hinweis, dass die "notwendig werdenden" Schönheitsreparaturen durchzuführen seien, aus der Sicht des verständigen Mieters sei daraus jedoch nicht zu erkennen, dass der tatsächliche Renovierungsbedarf entscheidend sei und es Ausnahmen von dem Fristenplan geben könne. Dies begründet der BGH mit dem Satz 2 in welchem bestimmte Zeiträume genannt sind. Der Satz 2 benennt zwar "die üblichen Fristen", aber weise nicht darauf hin, dass dies für den Allgemeinen Renovierungsbedarf gelte. Für den durchschnittlich verständigen Mieter erscheinen diese Fristen daher als verbindlich.
Da die beiden Formulierungen aus Satz 1 und Satz 2 inhaltlich miteinander verknüpft seien, würde die Gesamtformulierung abgeändert, wenn man nur den Satz 2 für unwirksam erklären würde, somit würde es sich um eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion handeln.
Im Ergebnis ist die gesamte Klausel unwirksam.
BGH - Urteil vom 05. April 2006; Aktenzeichen VIII ZR 106/05
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§ 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
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