Schadensersatz - Beweispflicht liegt beim Mieter
31.07.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.

Im vorliegenden Fall kam es in einer Lagerhalle zu einem Wassereinbruch aufgrund eines undichten Daches, in dessen Folge vom Mieter gelagerte Rohre beschädigt wurden. Der Vermieter beseitigte den Schaden am Dach. Die Schäden an den Rohren wurden einvernehmlich durch den Erlaß von zwei Monatsmieten ausgeglichen. Später kam es erneut zu einem Wassereinbruch, woraufhin der Mieter wieder eine Beschädigung der Rohre anführte. Der Vermieter argumentierte, dass ein Schaden an den Rohren nicht entstanden sei, da diese bereits vor dem Wassereintritt wertlos gewesen seien.

Der BGH stellte fest, dass der Mieter beweisen müsse, dass die Rohre vor Wassereintritt noch gebrauchsfähig waren und der Schaden somit auf den erneuten Wassereintritt zurückgeführt werden könne.

BGH - Urteil vom 07. Juni 2006; Aktenzeichen XII ZR 47/ 04

§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

 (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

 1.  der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

 2.  die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


[Text: Hennig; Immothek24]
 
 

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