Mietpreisrecht - Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB bei unwirksamer Bruttomietvereinbarung
25.08.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge (BGH - Leitsatz auszugsweise).

Dem entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag aus dem Jahr 1977 zu Grunde, das bedeutet, dass der Mietvertrag vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung im Jahr 1981 abgeschlossen wurde. Durch die Heizkostenverordnung sind Bruttowarmmieten nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor, da ferner die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden können, ist die vereinbarte Bruttomiete unwirksam. Notwendig ist eine Umstellung auf eine Teilinklusivmiete (hier Bruttokaltmiete) und einer Vorauszahlung mit verbrauchsabhängiger Abrechnung für die Heizungs- und Warmwasserkosten.

Im Jahr 2004 erhöhte der Vermieter die Buttomiete gemäß § 558 BGB (Anpassung an die ortsüblichen Entgelte) und begründete dies mit dem örtlichen Mietspiegel.

Der BGH stellte fest, dass der Bezug auf die Bruttomiete keinen Formmangel an dem Mieterhöhungsverlangen darstelle und das Erhöhungsverlangen des Vermieters formal richtig sei. Die Frage nach der Höhe des Erhöhungsbetrages stelle einen materiellen Punkt dar, welcher von den formalen Anforderungen, welcher hier erfüllt seien, getrennt zu betrachten sei.

Zu beachten ist, dass der BGH in diesem Fall nicht abschließend über die Zulässigkeit der Zustimmungsklage des Vermieters entschieden hat, sondern nur über die Frage des eventuellen Formmangels urteilte!

BGH - Urteil vom 19 Juli 2006; Aktenzeichen VIII ZR 212/ 05

§ 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.  einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


[Text: Hennig; Immothek24]
 
In folgenden Skripte finden Sie weitere Informationen, die zu diesem Urteil passen: Mieterhöhung im preisfreien Wohnungsbau, Die Miete, Die Betriebskosten
 

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Fotos: photocase.com
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