Gewerberaummiete: Formularmäßige Verpflichtung einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten ist unwirksam.
27.10.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]


Bei Mietverträgen über Objekte in Einkaufscentern wird häufig vereinbart, dass sich der Mieter an einer gemeinsamen Werbung beteiligt. Eine derartige Verpflichtung im Mietvertrag ist auch in einem vorformulierten Geschäftsraummietvertrag nicht überraschend und daher möglich zu vereinbaren.

Beachtet werden sollte jedoch, dass die Vereinbarung im Mietvertarg nicht "versteckt" wird, d.h., sie sollte drucktechnisch so ausgelegt sein, dass sie vom Mieter deutlich zur Kenntnis genommen werden kann.

Der Mietvertrag im entschiedenen Fall enthielt eine Verpflichtung, einer später durch den Vermieter zu gründenen Werbegemeinschaft beizutreten. Diese Werbegemeinschaft wurde in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Der Mieter trat dieser Werbe - GbR jedoch nicht bei. Zu Recht entschied der BGH, da die GbR zu weit gehende Haftungsrisiken mitsichbringe, so hafte der Mieter bspw. auch für Wettbewerbsverstöße der GbR. Die mietvertragliche Beitrittsverpflichtung sei daher unwirksam.

Der Mietvertrag enthielt auch die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung. Obwohl dieser Teil der Vereinbarung aufgrund geltungserhaltender Reduktion nicht unwirksam sei, führe das Fehlen einer betragsmäßigen Eingrenzung der Beteiligung des Mieters zur Unwirksamkeit. Der BGH forderte mindestens eine maximale Obergrenze im Mietvertrag zu fixieren.Zur Begründung verwies der BGH auf § 307 BGB

Im Ergebnis musste der Mieter weder der Werbegemeinschaft beitreten, noch sich an den Kosten beteiligen. .

BGH - Beschluss vom 12. Juli 2006; Aktenzeichen XII ZR 39/04

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.  mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.  wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


[Text: Hennig; Immothek24]
 
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Fotos: photocase.com
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