Mieterhöhung: Umrechnung bei Nettomietspiegel und vereinbarter Bruttokaltmiete
29.09.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Wurde mit dem Mieter eine Bruttokaltmiete vereinbart und soll die Miete nach § 558 BGB der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden, müssen zur Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangen die zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten angesetzt werden, wenn der zu Grunde gelegte Mietspiegel Nettokaltmieten enthält. Die Verwendung von pauschalierten Betriebskosten reiche nicht aus, auch wenn es sich dabei um Werte handele, die im Mietspiegel veröffentlicht wurden.

Wie der BGH ausführt, dient die Begründung des Erhöhungsverlangens der Vermeidung unnötiger Prozesse, indem der Mieter in die Lage versetzt werde, die sachliche Berechtigung zu überprüfen. Dies sei bei pauschalierten Werten nicht gewährleistet. Die Verwendung der Pauschalwerte führe jedoch nicht bereits zu einer formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens.

Interessant: Im entschiedenen Fall ging es auch um die Frage des Nachweises der Vertretungsbefugnis des Vermieters durch die Hausverwaltung, da dem Erhöhungsverlangen keine Vollmacht beigefügt war. Der BGH bestätigte die Feststellung des Landgerichtes, dass die Vertretungsbefugnis aus einer vormals erteilten Hausverwaltervollmacht und aus dem Gesellschaftsvertrag der Vermieterin (BGB - Gesellschaft) hervorginge. Dabei ist zu beachten, dass Vermieterin die GbR war, die durch die geschäftsführende Gesellschafterin, welche die Hausverwaltung stellte, verteten wurde.

BGH - Urteil vom 12. Juli 2006; Aktenzeichen VIII ZR 215/05

§ 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.  einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 


[Text: Hennig; Immothek24]
 
Im folgenden Skript finden Sie weitere Informationen, die zu diesem Urteil passen: Mieterhöhung im preisfreien Wohnungsbau

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