Mietprozess: Beschwer bei Beseitigung einer Satellitenempangsanlage
10.07. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenampfangsanlage abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsanlage verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/ oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.

Die Beschwer ist entscheidend, wenn im Wege der Berufung die zweite Instanz des Rechtsmittelzuges angerufen werden soll. Die Berufung ist danach zulässig, wenn die Beschwer den Wert von 600 € übersteigt (§ 511 ZPO). Handelt es sich nicht um Geldforderungen kann der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden (§ 3 ZPO).

Strebt der Vermieter die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Satellitenempfangsanlage an, existierten bisher drei mögliche Bewertungsverfahren:

  1. Entscheidend sind ausschließlich die Kosten der Beseitigung.

  2. Entscheidend sind die Kosten der Beseitigung und das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses.

  3. Entscheidend ist nur die Beeinträchtigung des Vermieters durch die optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses.

Der BGH hat entschieden, dass nur die dritte Variante entscheidend sei. Der Wert der Beeinträchtig sei an dem Wert einer Beseitigungsklage zu messen und werde durch den Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleide bestimmt. Der Senat stellte fest, dass aus einer solchen optischen Beeinträchtigung durch eine Parabolantenne erfahrungsgemäß nur eine Wertminderung von über 500 € resultiere. Eine Berufung des Vermieters sei daher nicht möglich.

Aus Sicht des Mieters ergebe sich jedoch ein anderes Bild. Möchte der Mieter in die Berufung gehen, seien für ihn die Beseitigungskosten entscheidend. Dies verdeutlicht, dass die Beschwer für Mieter und Vermieter unterschiedlich sein kann!

BGH - Beschluss vom 17. Mai 2006; Aktenzeichen VIII ZB 31/05

§ 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

§ 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

 1.  der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2.  die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.


[Text: Hennig; Immothek24]
 
Wenn Sie Fragen zum Rechtsmittelzug bei Mietstreitigkeiten haben, finden Sie eine gute Einführung in unserem Sktipt "Einführung in das Recht".
 

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Fotos: PixelQuelle.de
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