Betriebskosten: Zwangshaft bzw. Zwangsgeld aufgrund von § 888 ZPO
23.06. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil gegen seine Vermieterin erwirkt. Klagegrund waren ausbleibende Betriebskostenabrechnung der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002.

Da auch nach dem Urteil eine vollständige Abrechnung der Betriebskosten nicht erfolgte, beantragte der Mieter gegen die Vermieterin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.

Der BGH stellte fest, dass für eine Abrechnung der Betriebskosten die Abrechnungsunterlagen erforderlich seien. Daraus folge, dass der Mieter oder ein Dritter (Sachverständiger) ohne Abrechnungsunterlagen nicht in der Lage sei, eine Abrechnung zu erstellen. Das Urteil, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen beinhalte auch die Rechnungslegung gemäß § 259 BGB. Es handele sich somit um eine nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO. Dies ermöglicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH - Beschluß vom 11. Mai 2006; Aktenzeichen I ZB 94/05

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.

§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.


[Text: Hennig; Immothek24]

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