Betriebskosten - Neu entstandene Betriebskosten können auch mietenwirksam werden, wenn sie keinen neuen Vorteil für den Mieter bringen.
15.11.2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]


Wurde im Mietvertrag (preisfreier Wohnraum) vereinbart, dass neu entstehende Betriebskosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umegelgt werden können, so gilt dies auch für Betriebskosten, deren Ursache bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war, für die jedoch bei Vertragsabschluss noch keine Kosten anfielen.

Im entschiedenen Fall wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten einer Sach- und Haftspflichtversicherung zu den Betriebskosten zählten und das neu entstandene Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden könnten. Mehrere Jahre nach Vertragsabschluss, forderte der Vermieter erstmals anteilige Kosten für eine neu abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung vom Mieter.

Der BGH bestätigte den Anspruch des Vermieters. Es sei nicht erforderlich, dass die neuen Betriebsksoten einen Vorteil für den Mieter brächten. Es sei ferner unschädlich, dass das Risiko, welches durch die neuen Versicherungen abgedeckt werden sollte, bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war.

Es sei auch mit dem Transparenzgebot gemäß § 307 BGB vereinbar, dass der Mieter von den neuen Betriebskosten erst durch die Betriebskostenabrechnung erfahre. Der Vermieter sei im Übrigen durch die gesetzlichen Regelungen (heute Betriebskostenverordnung) im Umfang der Betriebskosten begrenzt und in der Höhe ziehe das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Grenze.

BGH - Beschluss vom 27. September 2006; Aktenzeichen VIII ZR 80/06

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

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(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

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[Text: Hennig; Immothek24]
 
Lesen Sie auch unser Skript zu Betriebskosten in der Wohnraummiete.
 

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