Unterlassungsanspruch: Mobilfunksendeantenne
02.06. 2006 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]

Befindet sich auf dem Dach eines Mietwohnobjektes eine Mobilfunksendeanlage, die die Grenzwerte für elektromagnetische Felder gemäß der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht übersteigt, hat der Mieter keinen Unterlassungsanspruch, sofern mietvertraglich nicht zugesichert wurde, dass eine derartige Antenne nicht errichtet werden dürfe.

Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen. Wurde bezüglich der Beschaffenheit nichts konkretisierendes vereinbart, so wird in Bezug auf Immissionen die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet.

Befindet sich daher in der Nähe der Wohnung eine Mobilfunksendeanlage, welche die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht übersteigt, liegt kein Sachmangel im Sinne des § 536 BGB vor.

Im entschiedenen Fall war der betroffene Mieter auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Da jedoch die Störfestigkeit von Herzschrittmachern eingehalten sei, bestehe auch nicht eine weitergehende Fürsorgepflicht des Vermieters.

BGH - Urteil vom 15. März 2006; Aktenzeichen VIII ZR 74/05


[Text: Hennig; Immothek24]

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Fotos: photocase.com
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