Eigenbedarfskündigung einer GbR

28.11.2007 [Archiv][Skriptauswahl Mietrecht]



Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig.

Der Vermieter einer Wohnung kann den Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts als Wohnung benötigt.

Die GbR als Vermieter tritt als Gesamthandsgemeinschaft auf. Rechte und Pflichten aus einem zwischen der Gesellschaft und einem Mieter geschlossenen Mietvertrag gelten für die Gesellschaft und nicht für einzelne Gesellschafter. Die GbR stellt in diesem Fall eine Vermietermehrheit dar. Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages.

Um die GbR nicht schlechter zu stellen als andere einfache Vermietermehrheiten (z.B. Ehepaare) entschied der BGH nun, dass die Kündigung auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig sei. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gesellschafter bereits bei Mietvertragsabschluss Gesellschafter der GbR war.

BGH – Urteil vom 27. Juni 2007; Aktenzeichen VIII ZR 271/06

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


[Text: Gleich; Immothek24]
 
 
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