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Der Mieter eines Wohn- oder Geschäftshauses hat das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Daraus folge, dass er auch Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abstellen darf, sofern er darauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures dies zulasse.
Allgemein betrachtet umfasst das Benutzungsrecht des Mieters die übliche Benutzung, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies gelte auch für die Besucher und die Lieferanten des Mieters und zwar auch dann, wenn der Besuch nicht vom Mieter erwartete werde. Ableitend bedeutet dies, dass Sendungen für den Mieter, die nicht in den Briefkasten passen, im Hausflur abgelegt werden können, sofern keine Vermüllung oder Gefährdung zu erwarten ist. Das gelte auch dann, wenn die Sendungen an mehrere Mieter gerichtet und nicht individuell adressiert seien, wie bspw. bei einer Katalogsendung oder wie im entschiedenen Fall einer Verteilung eines Branchenbuches.
BGH - Urteil vom 10. November 2006; Aktenzeichen V ZR 46/06
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